Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Blüggel lndustriemontage GmbH

für den Verkauf von Waren sowie Erstellung und Verkauf von Anlagen

Die Vertragsparteien einigen sich zum Teil über einen Kauf, z.T. über einen Werklieferungsvertrag und teilweise über einen Werkvertrag, je nachdem, ob z.B. eine Maschine verkauft wird, eine Anlage installiert wird oder eine Reparatur durchgeführt wird. 

Im Folgenden wird jeweils nur von Kunde oder Käufer, Fa. Blüggel Industriemontage GmbH oder Verkäufer bzw. Vertrag die Rede sein, egal, welcher Vertragstyp jeweils gemeint ist.

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist an die Bestellung höchstens 6 Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.
    Der Fa. Blüggel Industriemontage GmbH ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
  2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
  3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Fa. Blüggel lndustriemontage GmbH.

II. Preise

  1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.
  2. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.

III. Zahlung/Zahlungsverzug

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige – und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
  2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel- sofort zur Zahlung fällig, wenn
    1. der Kunde, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des vereinbarten Preises beträgt.
    2. der Kunde, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.
  1. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  2. Gegen die Ansprüche der Fa. Blüggel Industriemontage GmbH kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.
  3. Kommt der Kunde mit Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinander-folgenden Raten – in Verzug , so kann die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH unbeschadet ihrer Rechte aus Abschn. VI, Ziff. 2 , dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, daß sie nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Kunde ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  4. Verzugszinsen werden mit 2% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.

IV. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
  2. Der Kunde kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung, Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn der
    Fa. Blüggel Industriemontage GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Kunde kann im Falle des Verzugs der Fa. Blüggel Industriemontage GmbH auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des Kaufpreises. Ist der Kunde Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.Wird der Fa. Blüggel lndustriemontage GmbH, während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie gleichwohl nach Maßgabe der Abs. 1 und 2, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
  3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziff. 2 , Abs. 1, Satz 3, sowie Abs. 3 dieses Abschnitts.
  4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziff. 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
  5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
  6. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschn. VII Ziff. 1 fehlerfrei ist, es sei denn, daß eine ausdrückliche Zusicherung gemäß Abschn.I, Ziff. 2 gegeben ist. Sofern die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden .

V. Abnahme

  1. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand bzw. die komplette Anlage am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand bzw. die Anlage abzunehmen.
  2. Eine etwaige Inbetriebnahme der Anlagen, Maschinen oder Maschinenteile ist in den Grenzen üblicher Probeläufe bis höchstens eine Viertelstunde bei einzelnen Maschinen und bis höchstens einem Tag bei Großanlagen zu halten.
  3. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziff. 1 nicht innerhalb von 14 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Kunde die Abnahme ablehnen. Sollte die Beseitigung der Mängel länger als 14 Tage dauern und dieser Umstand an Gründen liegen, die die Fa. Blüggel lndustriemontage GmbH nicht zu vertreten hat, so kann der Kunde die spätere Abnahme nicht ablehnen.
  4. Bleibt der Kunde mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 15 Tagen setzen mit der Erklärung, daß sie nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne.Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die Fa . Blüggel Industriemontage GmbH berechtigt,- bei einzelnen Kaufgegenständen durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten
      oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,

    – bei kompletten Anlagen, die beim Käufer aufgebaut werden, sofort den gesamten Preis
      zu  verlangen.

    Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Waren mit nicht gängiger Ausstattung und bei im Verkaufsgebiet der Fa. Blüggel Industriemontage GmbH selten verlangten Typen bzw. Anlagen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.

  5. Verlangt die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
  6. Macht die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH von den Rechten gemäß der Ziffern 4 und 5 keinen Gebrauch, kann sie über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist gegen Vorkasse einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertrags-bedingungen liefern.
  7. Wird der Kaufgegenstand bei einer probeweisen Inbetriebnahme vor seiner Abnahme vom Kunde oder seinem Beauftragten beschädigt, so haftet der Kunde, wenn die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind. Der Käufer haftet bei Großanlagen, die bei ihm erstellt werden, für Schäden, die durch Naturereignisse oder Vandalismus entstehen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Fa. Blüggel Industriemontage GmbH aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum der Fa.Blüggel Industriemontage GmbH. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH gegen den Kunde im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.
    Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die die  Fa. Blüggel Industriemontage GmbH aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunde hat.
    Auf Verlangen des Kunden ist die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
  2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug (gem. Abschn. III Ziff. 5) befindet.
    Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH den Kaufgegenstand vom Kunde heraus verlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. ln diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungs-gesetzes.Verlangt die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Kunde unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhten auf dem Kaufvertrag – verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH herauszugeben. Auf Wunsch des Kunden, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Kunden ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis. Die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen.Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen der Fa. Blüggel lndustriemontage GmbH gutgebracht.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fa. Blüggel Industriemontage GmbH eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der Fa. Blüggel Industriemontage GmbH beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
  4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts eines fremden Unternehmens, hat der Kunde der Fa. Blüggel Industriemontage GmbH sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der Fa. Blüggel Industriemontage GmbH hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  5. Soweit bei Vertragsabschluss vereinbart, hat der Kunde unverzüglich für die Dauer des Eigentums-vorbehalts eine Inventarversicherung mit abzuschließen mit der Maßgabe, daß die Rechte aus dem Versicherungsvertrag der Fa. Blüggel Industriemontage GmbH zustehen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung der Fa. Blüggel Industriemontage GmbH nicht nach, kann die Fa. Blüggel lndustriemontage GmbH selbst die Inventarversicherung auf Kosten des Kunden abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Vertrag einziehen.
    Die Leistungen aus der Inventarversicherung sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – in vollem Umfange für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Verzichtet bei schweren Schäden die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH auf eine Instandsetzung, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises, der Preise für Nebenleistungen sowie für von Fa. Blüggel Industriemontage GmbH verauslagte Kosten verwendet.
  6. Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen lnstandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – von Fa. Blüggel Industriemontage GmbH oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes oder einzelner Maschinenteile einer kompletten Anlage vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

VII. Gewährleistung

  1. Fa. Blüggel Industriemontage GmbH leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines halben Jahres seit Auslieferung des Kaufgegenstandes bzw. Abnahme der Anlage.
  2. Der Kunde hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch die an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).Für die Abwicklung gilt folgendes:
    1. Der Kunde kann die Ansprüche bei Fa. Blüggel Industriemontage GmbH geltend machen. Der Kunde hat Fehler unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    2. Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten zu erfolgen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Fa. Blüggel lndustriemontage GmbH.
    3. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
  3. Bei Fremdeinbauten, die Gegenstand des Vertrages sind, hat sich der Kunde wegen Nach-besserung zunächst an den entsprechenden Hersteller oder einen von ihm für die Abwicklung anerkannten Betrieb zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen die Fa. Blüggel Industrie-montage GmbH hat der Kunde nur, wenn der entsprechende Hersteller nicht innerhalb angemessener Frist nachbessert. Nicht von Fa. Blüggel Industriemontage GmbH hergestellt sind insbesondere die Elektrogeräte mit Kabeln und Anschlüssen, sowie bestimmte Anlagenteile, die dem Kunden genauer benannt werden, insbesondere alle mechanischen Teile in der Förderungstechnik.
  4. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Kunden weitere Nachbesserungs-versuche unzumutbar sind, kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
  5. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt.
  6. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß
    • der Kunde einen Fehler nicht gemäß Ziff. 2 a anzeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
    • der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Kunde dies erkennen mußte oder
    • in die Anlage oder den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller oder die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH nicht genehmigt hat oder in einer vom Hersteller oder Fa. Blüggel Industriemontage GmbH nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
    • der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes
      (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
  1. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.
  3. Die vorstehend genannten  Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungs-frist gemäß Ziff. 1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen 3 Monate nach Erklärung des Verkäufers, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.

VIII. Haftung

  1. Die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn sie, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH dem Kunden unbeschränkt.
    Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherungen, einer privaten Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen einer Versicherung ersetzt wird.
    Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung und entgangener Gewinn, sowie sog. Mangelfolgeschäden.
    Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.
  2. Die Rechte des Kunden aus Gewährleistung gemäß Abschn. VII bleiben unberührt.
  3. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Abschn. IV abschließend geregelt.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die die Fa. Blüggel Industriemontage GmbH aufzukommen hat, dieser unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  5. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Fa. Blüggel Industriemontage GmbH gegenüber dem Kunden wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

IX . Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Fa. Blüggel lndustriemontage GmbH.
  3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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